Satzung des Bergemer Musikvereins Grötzingen

 

§ 1        Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bergemer Musikverein Grötzingen e.V.“ abgekürzt „Bergemer Musikverein“ und hat seinen Sitz in Allmendingen-Grötzingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ehingen/Donau unter der Nr. VR 33 eingetragen.

 

 

 § 2       Zwecke des Vereins

 

(1)   Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)   Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Damit soll ein Beitrag zum kulturellen Leben, insbesondere in den Gemeinden Grötzingen, Weilersteußlingen und Ennahofen geleistet werden.

 

(3)       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

1.    Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern

2.    Durchführung von Konzerten und sonstiger kultureller Veranstaltungen

3.    Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen

4.    Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

5.    Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV), des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg (BVBW), seiner Unterverbände und Vereine.

 

(4)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Keine Person  darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

(6)       Der Verein wird unter Wahrung politischer und religiöser Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

 

 § 3            Mitgliedschaft

 

(1)     Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

(2)     Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Anträge von Personen unter 18 Jahren auf aktive Mitgliedschaft bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

(3)     Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden.

 

Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) verstößt,   kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

   

 

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.

 

(2)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Aktive Musiker und Mitlieder des Vorstandes haben keinen Beitrag zu leisten.

 

 

§ 5     Ehrenmitgliedschaft

 

(1)     Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(2)     Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

§ 6       Organe

 

                Verwaltungsorgane des Verein sind:

                1. die Generalversammlung

                2. der Vorstand

 

Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

 

Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung vorzulesen.

   

 

§ 7            Generalversammlung

  

(1)       Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar spätestens im Februar statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder Benachrichtigung der Mitglieder und Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zu richten.

 

(2)       Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf o.a. Generalversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.

 

(3)       Die Generalversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist der 2. Vorsitzende (der 1. stv. Vorsitzende oder der 2. stv. Vorsitzende). Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(4)       Die Generalversammlung ist zuständig für:

 

1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

2. die Entlastung des Vorstandes

3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr

4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

5. die Aufstellung und Änderung der Satzung

6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat

8. die Auflösung des Vereins

9. den Austritt aus dem Blasmusik-Kreisverband Ulm / Alb-Donau und der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV).

 

(5)       In der Generalversammlung sind stimmberechtigt alle aktiven Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, alle passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich, auch nicht an gesetzliche Vertreter. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

 

§ 8        Der Vorstand

 

(1)       Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

1.       dem 1. Vorsitzenden

2.       dem 1. stv. Vorsitzenden

3.       dem 2. stv. Vorsitzenden

4.       dem Kassier

5.       dem Schriftführer

6.       Beisitzern, von denen 4 aktiv sein sollen.

  

(2)       Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

(3)       Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder (Vorstandsmitglieder) anwesend sind. Der Dirigent und der Jugendleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

(4)       Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

   

 

§ 9        Der Vorsitzende

 

(1)       Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach außen und ist allein zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt.

 

(2)       Der 1. Vorsitzende, der 1. stv. Vorsitzende und der 2. stv. Vorsitzende vertreten den Verein je allein nach außen. Im Innenverhältnis ist der 1. stv. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, von der Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen, ebenso ist der 2. stv. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 1. stv. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

 

 

§ 10        Geschäftsführung

 

(1)       Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

 

(2)       Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

 

 

§ 11            Kassenführung

 

(1)     Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,

 

1.      Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.

2.      Zahlungen bis zum Betrag von EURO 250,- im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.

3.      Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

 

Der Kassier fertigt auf Schluß jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen  ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

(2)     Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.

   

 

§ 12            Veranstaltungen

 

Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

 

 

§ 13            Satzungsänderung

 

(1)      Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 1 Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.

 

(2)      Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

  

 

§ 14            Auflösung

 

(1)       Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)       Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Allmendingen, Alb-Donau-Kreis, übergeben. Mit der Bestimmung es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu  übergeben. Wird innerhalb (von) 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeinde das Vermögen endgültig steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.

     

§ 15            Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

 

(1)      Diese Satzung wurde durch die Generalversammlung am 18.01.2003 beschlossen.

 

(2)      Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  

(3)      Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

  

Diese Satzung des Bergemer Musikvereins ist am 02.02.1963 von der Generalversammlung rechtsgültig beschlossen worden. Sie wurde am 28.01.1997 aktualisiert und enthält die von der Generalversammlung am 30.01.1982, 18.01.1997 und 18.01.2003 beschlossenen Satzungsänderungen.